AGB

Der EU-Hengststation Gestüt Pramwaldhof GmbH, kurz PWH

 

Für alle ab dem 01.03.2023 geschlossenen Verträge über die Lieferung von Samen gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Dauer der Decksaison

Die Decksaison beginnt am 01.03.2023 und endet am 01.08.2023.

Samenbestellung

Samenbestellungen können telefonisch, per E-Mail oder über das gestellte Formular erfolgen. Die Bestellung soll bis spätestens 10 Uhr erfolgen.

Telefon: +43 664 46 19 682

Mail: hengststation@pramwaldhof.at

Samenbestellformular

Aus der Samenbestellung müssen folgende Angaben ersichtlich sein:

  • Gewünschter Hengst
  • Vollständiger Name und vollständige Adresse sowie Telefonnummern des Stutenbesitzers
  • Genaue Versandanschrift, falls abweichend von der des Stutenbesitzers
  • Angaben zu der Stute (Name/Lebensnummer/Kopie Abstammung/Alter)
  • Mitgliedsnummer vom Zuchtverband bei dem die Bedeckung durch den PWH gemeldet werden soll.
  • Tierarzt, mit vollständiger Anschrift

 

Der gelieferte Samen darf nur und ausschließlich für die angegebenen Stute eingesetzt werden.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der Deckeinsatz unserer Hengste vor der vollständigen Ablegung der Leistungsprüfung auf Risiko des Züchters erfolgt. Selbstverständlich bemüht sich der PWH nach Kräften um die geforderten Leistungsnachweise. Kann diese aber nicht garantieren.

Deckscheine

Die Deckscheine sind mit der ersten Samenbestellung beim PWH einzureichen.

Decktaxe für Frischsamenlieferung

Die EU-Besamungsstation Gestüt Pramwaldhof praktiziert ein züchterfreundliches Decktaxensplitting.

  1. Der erste Teil der Decktaxe, die Besamungstaxe, gilt für die gesamte Dauer der Decksaison und ist vom Züchter in jedem Fall geschuldet. Sie deckt den Aufwand der Spermagewinnung und der Aufbereitung des Frischsamens ab, sowie anteilig Kosten der Vermarktung und des administrativen Aufwands. Es besteht kein Anspruch auf Gutschrift oder Rabatte bei der Besamungstaxe. Die Besamungstaxe wirdbei der ersten Lieferung von Samen fällig. Nicht in der Besamungstaxe enthalten sind die Kosten für EU-Zeugnis und Spermaversand.
  2. Der zweite Teil der Decktaxe, die Trächtigkeitstaxe, ist erst bei angenommener Trächtigkeit der Stute zum 1.10. des Jahres, in dem die Samenlieferung erfolgt ist, fällig. Relevant ist die Trächtigkeit am 60. Tag nach der letzten Besamung.

 

Der Nachweis der Nichtträchtigkeit ist vom Züchter mit schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Tierarztes an die Gestüt Pramwaldhof Gmbh, Pramwald 7, 4680 Haag am Hausruck, E-Mail hengststation@pramwaldhof.at, bis spätestens 30. September unaufgefordert zu erbringen.

Bei Nichtvorliegen eines sich spätestens auf den 60. Tag nach der letzten Besamung beziehenden tierärztlichen Nachweises der Nicht-Trächtigkeit wird die Trächitkeitstaxe automatisch fällig. Dies gilt auch, wenn für einen späteren Zeitpunkt die Nicht-Trächtikeit nachgewiesen wird.

3. Bei Embryo-Transfer wird für jeden angewachsenen Embryo die volle Decktaxe fällig. Wenn ein Embryotransfer geplant ist, ist dies uns vorab mitzuteilen und das Spülprotokoll unverzüglich zu übersenden.

4. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf mehrere Portionen Samen pro Rosse, wird der nich Möglichkeit getätigt. Die Auslieferung der Bestellungen erfolgt nach Reihenfolge des Eingangs.

5. Versand von Samen ins Ausland erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorkasse.

Für alle nicht tragend gemeldeten Stuten erfolgt weder die Ausstellung eines Deckscheins noch eine Meldung der Bedeckung/Besamung an die jeweiligen Zuchtverbände.

Allgemeines

Sollte nach der ersten Frischamenlierferung ein Hengst i Verlauf der Decksaison aus besonderenGründen (Turniereinsatz, Krankheit usw.) kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann nach Absprache wenn möglich TG-Samen eingesetzt werden, oder ein anderer Hengst  der Station genutzt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Besamungstaxe. Sie wird jedoch in voller Höhe auf der Gesamtdeckgeld des neu eingesetzten Hengstes angerechnet.

Wird aus irgendwelchen Gründen ein Hengstwechsel durch den Züchter vorgenommen, wird hierfür keine Gebühr verrechnet. Die Höhe der Trächtigkeistaxe bezieht sich immer auf den zuletzt genutzten Hengst.

Gesundheitsvorsorge und Deckhygiene

Von güsten Stuten, ausgenommen Maidenstuten, sind vom Eigentümer tierärztliche Tupferproben beizubringen, die nicht älter als drei Wochen sein dürfen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Haag am Hausruck. Gerichtstand ist Grieskirchen

Anwendbares Recht

Es besteht österreichisches Recht.

Haag am Hausruck, Jänner 2023